Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ventelo GmbHStand: 01.01.2010 1. GELTUNGSBEREICH 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für by-call-Dienste ("AGB") der Ventelo GmbH, Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln ("Ventelo"), gelten für alle telekommunikationsgestützten Dienste, die auf Veranlassung des Teilnehmers unmittelbar im Wege des Einwahlverfahrens im Einzelfall mit oder ohne Voranmeldung (nachfolgend "Dienstleistungen" oder "by-call-Dienste") von Ventelo erbracht oder abgerechnet werden.1.2 Ventelo erbringt by-call-Dienste unter den Marken und Bezeichnungen Ventelo 01040, star79, 01097telecom, 01052telecom, 01012telecom, 01098tele.com, 010018, 010090, 01088telecom, 01011telecom, 010052telecom, smart79dienste, VoIP-star, smart86, smart91 und smart97. 1.3 Diese AGB gelten für alle Verträge über by-call-Dienste der Ventelo auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. 1.4 Abweichende AGB des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn Ventelo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. 2. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES 2.1 Der Vertragsschluss für by-call–Dienste der Ventelo kommt mit jeder erfolgreich hergestellten Verbindung mit dem Inhaber des Teilnehmer- oder Internetanschlusses ("Kunde") zustande, von welchem der Zugang zur Dienstleistung der Ventelo durch Anwahl der jeweiligen Betreiberkennzahl für call-by-call, einer Einwahlrufnummer für internet-by-call oder für smart79 Dienste (z.B. der Auskunftsdienstenummern 11822 und 11823), erfolgt ist.2.2 Der Vertrag endet jeweils mit Unterbrechung der Verbindung. Hiervon unberührt bleiben eventuelle nachvertragliche Pflichten. 2.3 Der Kunde ist vor jedem Verbindungsaufbau mittels by-call–Diensten von Ventelo verpflichtet, sich über die für den jeweiligen Dienst aktuell geltenden Preise auf der Webseite des genutzten Dienstes (s. Ziffer 2.5) zu informieren. Diese Preise werden mit Zustandekommen der Verbindung Vertragsbestandteil. 2.4 Erforderliche Einwahlnummern und -daten sind auf der Webseite des jeweiligen Dienstes (vgl. Ziffer 2.5) hinterlegt. 2.5 Die AGB der Ventelo für by-call-Dienste sind im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ("Bundesnetzagentur") veröffentlicht. Der Kunde kann die AGB in der Geschäftstelle der Ventelo einsehen. AGB sind für den Kunden auf der Webseite der Ventelo unter www.ventelo.de sowie auf den Webseiten der einzelnen by-call-Dienste zum jederzeitigen Abruf durch den Kunden bereitgestellt unter www.star79.de, www.01097telecom.de, www.01052telecom.de, www.01012telecom.com, www.01098tele.com, www.010018.com, www.010090.com, www.01088telecom.de, www.01011telecom.de, www.010052telecom.de, www.smart79dienste.de und für weitere Internetzugangsdienste unter www.smart79.de, www.voip-star.de, www.smart86.de, www.smart91.de oder www.smart97.de. 2.6 Für by-call–Dienste der Ventelo gelten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der auf Grundlage des TKG erlassenen Rechtsverordnungen bzw. die seitens der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des TKG erlassenen Allgemeinverfügungen sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auch wenn folgend nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 3. BEREITSTELLUNG DER DIENSTLEISTUNG 3.1 Ventelo bietet dem Kunden bundesweit die Vermittlung von Telekommunikationsverbindungen im Verbindungsnetzbetrieb an.3.2 Sprachtelefonverbindungen werden durch den Kunden für jeden Einzelfall im Wahlverfahren mittels der jeweiligen Betreiberkennzahl hergestellt (call-by-call). Internetzugangsverbindungen werden durch den Kunden für jeden Einzelfall mittels der bekannt gegebenen Einwahlparameter (Onlinediensterufnummer, sonstige Einwahlrufnummern, Passwörter) hergestellt (internet-by-call). Letztere gelten als bereitgestellt, sobald Daten vom und zum Internet übertragen werden können. 3.3 Vermittelt Ventelo den Zugang zum Internet, unterliegen weder übermittelte noch über das Internet herunter geladene Inhalte einer Überprüfung durch Ventelo, insbesondere nicht auf sog. Schadware wie z.B. Viren, Würmer oder Trojaner. 3.4 Dienstleistungen der Ventelo unterliegen Änderungen aufgrund von technischen Weiterentwicklungen oder gesetzlicher und/oder behördlicher Neuregelungen. Ventelo behält sich vor, ihre Dienstleistungen dem jeweils aktuellen rechtlichen Stand anzupassen. Die Verbindungstechnologie und die Verbindungsparameter (z.B. Einwahlnummern und –daten) können von Ventelo jederzeit geändert werden. 3.5 Voraussetzung für die Erbringung von by-call–Diensten der Ventelo ist ein Teilnehmernetzanschluss der Deutschen Telekom AG oder eines anderen Teilnehmernetzbetreibers, mit dem Ventelo eine Zusammenschaltungsvereinbarung getroffen hat. 3.6 Bei der Bereitstellung von Dienstleistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind die im jeweiligen Ausland anzuwenden Gesetze, Verordnungen oder Verfügungen gültig. Sie können dazu führen, dass die Dienstleistung von Ventelo nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden können. 3.7 Bei internationalen call-by-call-Verbindungen erfolgt deren Zuordnung als Festnetz- oder Mobilfunkverbindung nach den im Zielland gültigen Bedingungen wie sie Ventelo vom Vorlieferanten auf der Grundlage der jeweils im Zielland gültigen Bestimmungen geliefert werden. Die Netzzuordnung richtet sich im Übrigen nach den jeweils gültigen, nationalen Nummernplänen (national numbering plans), die als internationaler Standard von der International Telecommunication Union (ITU-T) unter www.itu.int einsehbar sind. 4. NUTZUNGSVORAUSSETZUNGEN/MISSBRAUCHSVERBOT 4.1 Der Kunde wird keine Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten benutzen oder Eingriffe vornehmen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des Netzes der Ventelo, ihrer verbundenen Unternehmen oder des Netzes ihrer Vorleistungslieferanten führen können.4.2 Ein Weiterverkauf der Dienstleistungen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ventelo an Dritte entgeltlich oder gegen sonstige Vorteile weitergeben, insbesondere weiterverkaufen. Dritte im Sinne dieser Regelung sind auch verbundene Unternehmen des Kunden gemäß § 15 ff. Aktiengesetz (AktG). 4.3 Beim Einsatz von an eine TK-Anlage angeschlossenen automatischen Wählgeräten (für z.B. Alarmanlagen, Brandmelder, Faxgeräte, Abrechnungsgeräte) hat der Kunde diese selbst zu überwachen, da die automatische Anwahl aufgrund der mittleren Durchlasswahrscheinlichkeit von 97,0% (s. Ziffer 5) ausfallen könnte. 4.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Zugang zum Dienst sowie den Dienst selbst nicht missbräuchlich zu nutzen, insbesondere 5. LEISTUNGSSTÖRUNGEN; AUSSETZUNG DER DIENSTLEISTUNG 5.1 Das für die Erbringung von by-call-Diensten genutzte Telekommunikationsnetz der Ventelo hat eine über einen Zeitraum von 1 Jahr gemittelte Durchlasswahrscheinlichkeit von 97 %.5.2 Zur Optimierung und Leistungssteigerung des Netzes sieht Ventelo Wartungsfenster außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vor. Diese liegen nachts zwischen 2:00 – 6:00 Uhr, können jedoch bei Bedarf auch tagsüber durchgeführt werden. Während der Wartungszeit kann Ventelo ihre technischen Einrichtungen im notwendigen und auf ein Minimum begrenzten Umfang außer Betrieb zu nehmen. 5.3 Ventelo kann die Dienstleistung jederzeit aussetzen und/oder die Übermittlung der vom Kunden bzw. Nutzer bereitgestellten Inhalte einstellen, wenn 6. HAFTUNG 6.1 Ventelo haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im Sinne des TKG für Vermögensschäden im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung unbegrenzt sowie im Falle einer fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Höhe nach begrenzt auf maximal 12.500 Euro je Kunde, wobei die Haftung unabhängig von der Schadensart gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf maximal 10 Millionen Euro je schadensverursachendem Ereignis begrenzt ist. Übersteigen die Beträge, die mehreren Kunden aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.6.2 Für Personenschäden haftet Ventelo unbegrenzt. Für Sach- und für Vermögensschäden, die nicht unter Ziffer 6.1 fallen, haftet Ventelo unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Ventelo nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Als vertragstypisch und vorhersehbar gilt ein Schaden von maximal 12.500 €. 6.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso unberührt, wie die Haftung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine Haftung auch ohne Verschulden vorsehen. 6.4 Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Ventelo nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. 6.5 Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Ventelo. 7. ENTGELTE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 7.1 Der Kunde ist zur Zahlung der nutzungsabhängigen Entgelte verpflichtet, die sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste ergeben. Die Abrechnung erfolgt mit der in der Preisliste angegebenen Taktung. Soweit nicht in der Preisliste abweichend festgelegt, gilt eine Minutentaktung.7.2 Die aktuell gültigen Tarife werden auf der Homepage des jeweils genutzten by-call-Dienstes bekanntgemacht und stehen für den Kunden zum Abruf bereit unter: 7.3 Sämtliche Entgelte verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe. 7.4 Die Zahlungspflicht des Kunden für Dienstleistungsentgelte der Ventelo besteht für alle Verbindungen von seinem Teilnehmeranschluss, deren Nutzung er in zurechenbarer Weise ermöglicht, gestattet oder geduldet hat, also auch für Verbindungen, die durch Dritte verursacht wurden, es sei denn der Kunde hat die Nutzung nicht zu vertreten. Dem Kunden obliegt der Nachweis, dass er die Nutzung nicht zu vertreten hat. 7.5 Kommt der Kunde in Verzug, werden vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder eines entsprechenden Nachfolgezinssatzes berechnet. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Zahlungsverzugs (z.B. Mahnkosten nach Verzugseintritt) bleibt Ventelo vorbehalten. 8. RECHNUNGSSTELLUNG 8.1 Die Entgelte gemäß Ziffer 7.2 können durch Abrechnung der Ventelo oder mit der Telefonrechnung des Teilnehmernetzbetreibers des Kunden (in der Regel die Deutsche Telekom AG) als Verbindungen der Ventelo GmbH in Rechnung gestellt werden.8.2 Die Rechnungsbeträge werden mit dem Zugang der Telefonrechnung fällig und können vorbehaltlich abweichender Weisungen oder Bestimmungen der Ventelo mit befreiender Wirkung an den mit dem Einzug der Forderung beauftragten Teilnehmernetzbetreiber gezahlt werden. 8.3 Hat der Kunde bei seinem Teilnehmernetzbetreiber einen Einzelverbindungsnachweis beauftragt, werden die Verbindungsleistungen von Ventelo in der Telefonrechnung einzeln aufgeführt. Der Kunde kann den Anspruch auf Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises nur einheitlich und nur für künftige Verbindungen gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber geltend machen. 8.4 Mit der Nutzung des by-call-Dienstes erklärt der Kunde ausdrücklich die Erweiterung einer dem Teilnehmernetzbetreiber wirksam erteilten Einzugsermächtigung auch auf die Forderungen aus der Benutzung der Dienstleistungen. Der Kunde beauftragt mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen seinen mit dem Forderungseinzug ermächtigten Teilnehmernetzbetreiber auch mit deren Einzug. 8.5 Forderungseinzüge erfolgen etwa 1 Woche nach Fälligkeit gemäß Ziffer 8.2. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Deckung auf dem angegebenen Einzugs-Konto Sorge zu tragen. 8.6 Gebühren und Bearbeitungskosten aus der Rückbelastung eines Bankeinzuges fälliger Entgelte trägt der Kunde mindestens in Höhe von 20,- Euro, sofern die Rückbelastung auf Ursachen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden beruht. Ventelo steht der Nachweis höherer, dem Kunden steht der Nachweis geringerer Kosten der Rückbelastung offen. 9. EINWENDUNGEN 9.1 Der Kunde hat Rechnungen der Ventelo nach Zugang zu überprüfen. Einwendungen hat der Kunde schriftlich bei der auf der Telefonrechnung bezeichneten Anschrift geltend zu machen. Detaillierte Einwendungen gegen die mit der Rechnung des Teilnehmernetzbetreibers durch Ventelo geltend gemachten, nutzungsabhängigen Entgelte (Verbindungsaufkommen) sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht (8) Wochen nach Zugang der Rechnung, schriftlich zu erheben. Erhebt der Kunden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, trifft Ventelo keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.9.2 Ventelo sowie der Rechnung stellende Teilnehmernetzbetreiber sind nach Ablauf von 6 Monaten nach Rechnungsversand aus Datenschutzgründen verpflichtet, die der Rechnung zu Grunde liegenden Verkehrsdaten zu löschen. Aus diesem Grund können anschließende Einwendungen gemäß § 45i Abs.2 TKG nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde die vorzeitige Löschung der Verkehrsdaten gegenüber dem Rechnung stellenden Teilnehmernetzbetreiber beauftragVentelo sowie der Rechnung stellende Teilnehmernetzbetreiber sind nach Ablauf von 6 Monaten nach Rechnungsversand aus Datenschutzgründen verpflichtet, die der Rechnung zu Grunde liegenden Verkehrsdaten zu löschen. Aus diesem Grund können anschließende Einwendungen gemäß § 45i Abs.2 TKG nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn der Kunde die vorzeitige Löschung der Verkehrsdaten gegenüber dem Rechnung stellenden Teilnehmernetzbetreiber beauftragt hat. 10. ABTRETUNG / ZURÜCKBEHALTUNG / AUFRECHNUNG 10.1 Gegen Forderungen von Ventelo kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.10.2 Dem Kunden, der ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. 10.3 Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist zulässig, wenn der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 11. DATENSCHUTZ 11.1 Ventelo darf personenbezogene Daten nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des TKG und unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um das Vertragsverhältnis zu gestalten, zu begründen oder zu ändern (Bestandsdaten).11.2 Soweit für die ordnungsgemäße Vergütungsermittlung und Abrechnung erforderlich, erhebt und speichert Ventelo Verkehrsdaten. Diese werden von Ventelo in der Regel vollständig oder auf Wunsch des Kunden verkürzt gespeichert und spätestens 6 Monate nach Rechnungsversand gelöscht. 11.3 Bei der fristgerechten Erhebung von Einwendungen oder Beschwerden des Kunden gegen Grund und Höhe der Rechnung ist Ventelo zur weiteren Speicherung der Verbindungsdaten berechtigt, bis die Einwendungen oder Beschwerden abschließend geklärt sind. Entsprechendes gilt, wenn die Rechnung nicht beglichen wurde. 11.4 Ventelo darf Bestands- und Verkehrsdaten an von ihr beauftragte Dritte, z.B. Fakturierungs- und Inkassogesellschaften zum Zwecke der Rechnungserstellung und/oder des Forderungseinzuges übermitteln, sofern und soweit diese zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in demselben Umfang wie Ventelo verpflichtet sind. 12. STREITBEILEGUNGSVERFAHREN 12.1 Falls der Kunde die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, die ihm aus den §§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 TKG (Kundenschutz) sowie aus § 84 TKG (Universaldienstleistungen) zustehen, kann er gemäß § 47a TKG ein Schlichtungsverfahren vor der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Ref. 216, Schlichtungsstelle, Postfach 80 01, 53105 Bonn einleiten.12.2 Das Schlichtungsverfahren ist kostenpflichtig und kann durch schriftlichen Antrag, per Brief oder Telefax, oder elektronisch im Onlineverfahren gestellt werden, falls eine Einigung mit Ventelo fehlgeschlagen ist. Die Verfahrensordnung ist bei der Bundesnetzagentur oder unter www.bundesnetzagentur.de erhältlich. 13. SONSTIGES 13.1 Der Gerichtsstand ist Köln, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Ventelo kann seine Ansprüche auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Kunden geltend machen.13.2 Für alle Ansprüche aus der vertraglichen Beziehung zum Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. 13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam. Wenn Sie diese Seite ausdrucken möchten, klicken Sie bitte Wenn Sie die AGB herunterladen möchten, klicken Sie bitte hier! (pdf) |